Juristisches Lexikon

Personalplanung

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Massnahmen und Massnahmen der Berufsbildung an Hand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu informieren. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Massnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten. Vgl. § 92 Betriebsverfassungsgesetz.
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