Juristisches Lexikon

Personalfragebogen

... bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Vgl. § 94 Betriebsverfassungsgesetz.
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