Juristisches Lexikon

Personalakten

... dürfen vom Arbeitnehmer eingesehen werden. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen. Vgl. § 83 Betriebsverfassungsgesetz.
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