Juristisches Lexikon

Patentwirkung

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu nutzen. Jedem Dritten ist es unter anderem verboten, ein Erzeugnis, das Gegenstand eines Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Vgl. §§ 9 bis 11 Patentgesetz.
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