Juristisches Lexikon

Parklücke

An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht. Der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Vgl. § 12 Abs. 5 Strassenverkehrsordnung.
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