Juristisches Lexikon

Parken

... ist unter anderen unzulässig vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern, vor Bordsteinabsenkungen oder wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen behindert. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Vgl. § 12 Strassenverkehrsordnung.
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