Juristisches Lexikon

Paßfälschung

... begeht, wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er Platten, Formen, Drucksätze oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Auswiesen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder Vordrucke für amtliche Ausweise herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Vgl. § 275 Strafgesetzbuch.
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