Ordnungshaft
... bis zu einer Woche kann gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen festgesetzt werden, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen. Die Ordnungshaft kann sofort vollstreckt werden. Vgl. § 178 Gerichtsverfassungsgesetz.