Offizialprinzip
... bezeichnet einen Grundsatz des Verfahrensrechts, nach dem Einleitung, Durchführung und Beendigung des Verfahrens von Amts wegen und nicht durch eine Handlung eines Verfahrensbeteiligten erfolgen. Dieser Grundsatz gilt insbesondere im Strafprozess (§ 152 Strafprozessordnung) und im Verwaltungsverfahrensrecht (§ 22 Verwaltungsverfahrensgesetz).