Juristisches Lexikon

Oberbundesanwalt

... ist als selbständige Rechtspflegebehörde beim Bundesverwaltungsgericht errichtet. Er hat in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das öffentliche Interesse zu wahren und dadurch zur Verwirklichung des Rechts beizutragen. Hierzu kann er sich an jedem vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren beteiligen. An Weisungen ist er nicht gebunden. Vgl. §§ 35 ff. Verwaltungsgerichtsordnung.
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