Notwendige Streitgenossenschaft
... eine Streitgenossenschaft liegt immer dann vor, wenn auf der Kläger- und/oder Beklagtenseite mehrere Personen Partei sind. Eine notwendige Streitgenossenschaft besteht dann, wenn eine Entscheidung gegenüber allen Streitgenossen nur einheitlich ausfallen kann. Vgl. § 62 Zivilprozessordnung.