Juristisches Lexikon

Notwehr

... ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Wer eine durch Notwehr gebotene Handlung begeht, hat einen Rechtfertigungsgrund und handelt deshalb nicht rechtswidrig. Allerdings dürfen die Grenzen der Notwehr nicht überschritten werden. Vgl. § 32 Abs. 2 Strafgesetzbuch.
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