Notleidender Wechsel
... wird der Wechsel vom Akzeptanten nicht bezahlt, so kann der Inhaber gegen die Indossanten, den Aussteller oder die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen. Dieser Anspruch setzt einen Wechselprotest voraus. Vgl. Art. 43, 44 Wechselgesetz.