Nötigung von Verfassungsorganen
... begeht, wer ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse, die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Vgl. § 105 Strafgesetzbuch.