Notbedarf
... berechtigt den Schenker, die Erfüllung des Schenkungsversprechens zu verweigern. Er ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schenker nicht mehr seinen eigenen (angemessenen) Unterhalt bestreiten kann oder wenn die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. Vgl. § 519 BGB.