Negatives Interesse
... ist im Rahmen des Schadensersatzrechts der sogenannte Vertrauensschaden. In diesem Fall beschränkt sich der Schadensersatz auf den Schaden, den der Geschäftspartner dadurch erlitten hat, dass er auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts vertraut hat. Dieser Vertrauensschaden ist zum Beispiel bei Anfechtung eines Rechtsgeschäfts wegen Irrtums nach § 122 BGB zu ersetzen.