Juristisches Lexikon

Nebenklage

... umfasst die Befugnis eines Verletzten, einer Anklage der Staatsanwaltschaft dem Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss anzuschließen. Möglich ist das in den in § 395 Strafprozessordnung bestimmten Fällen, so zum Beispiel bei bestimmten Sexualstraftaten, bei Beleidigungstatbeständen oder Körperverletzungsdelikten.
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