Nebenintervention
... liegt vor, wenn ein Dritter sich an einem Zivilprozess zur Unterstützung einer Partei beteiligt. Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Vgl. §§ 66 ff. Zivilprozessordnung.