Juristisches Lexikon

Naturpark

... ist ein einheitlich zu entwickelndes und zu pflegendes Gebiet, das großräumig ist, überwiegend Landschaftsschutzgebiet oder Naturschutzgebiet ist, sich wegen seiner landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignet und nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung für die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen ist. Naturparks sollen entsprechend ihrem Erholungszweck geplant, gegliedert und erschlossen werden. Vgl. § 16 Bundesnaturschutzgesetz.
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