Juristisches Lexikon

Naturdenkmal

... ist eine rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfung der Natur, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenheit oder Schönheit erforderlich ist. In Betracht kommen kleinere Wasserflächen, Moore, Streuwiesen, Heiden, Felsgruppen u.ä. Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind verboten. Vgl. § 17 Bundesnaturschutzgesetz.
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