Juristisches Lexikon

Naturalrestitution

... besagt, dass der zu Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herstellen muss, der bestanden hat, bevor es zu dem vom ihm verursachten Schaden gekommen ist. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Vgl. § 249 BGB.
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