Juristisches Lexikon

Name

... der Familie ist der von den Ehegatten bestimmte Ehename. Über den Ehenamen bestimmen die Ehegatten selbst. Bestimmen sie keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschliessung geführten Namen auch nach der Eheschliessung. Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau bestimmen. Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen voranstellen. Einzelheiten enthält § 1355 BGB.
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