Juristisches Lexikon

Nachtarbeit

... ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Für die Nachtarbeit gelten besondere arbeitsrechtliche Vorschriften. Vgl. §§ 6, 7 Arbeitszeitgesetz.
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