Nachlasspflegschaft
... ist eine gerichtliche Sicherung des Nachlasses. Bis zur Annahme der Erbschaft oder bis zur Feststellung unbekannter Erben hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses durch Bestellung eines Nachlasspflegers zu sorgen. Vgl. §§ 1960 ff. BGB.