Juristisches Lexikon

Nachbesserung

... ist die kostenlose und nachträgliche Beseitigung eines Mangels durch den Werkunternehmer. Ein entsprechender Anspruch steht gesetzlich dem Besteller zu. Unter Nachbesserung ist auch das Recht des Verkäufers zu verstehen, die verkaufte mangelhafte Sache reparieren zu dürfen. Gesetzlich hat er darauf zwar keinen Anspruch, regelmäßig wird ein solcher Anspruch aber vertraglich (z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) begründet.
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