Mittelbarer Besitz
... wird durch die Begründung eines sogenannten Besitzmittlungsverhältnisses geschaffen. Darunter versteht das Gesetz ein Rechtsverhältnis, vermöge dessen eine Person auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist (z.B. Miete, Pacht, Pfandbestellung). Bei einem Mietverhältnis wird also der Mieter unmittelbarer, der Vermieter mittelbarer Besitzer. Vgl. § 868 BGB.