Juristisches Lexikon

Miterbe

... ist eine Person, der neben anderen Personen vom Erblasser zum Erben eingesetzt worden ist. In diesem Fall wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Es gelten die gesetzlichen Regelungen über die sogenannte Erbengemeinschaft. Vgl. §§ 2032 BGB.
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