Juristisches Lexikon

Misshandlung von Schutzbefohlenen

... begeht, wer Personen unter 18 Jahren oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose, die seiner Fürsorge oder Obhut unterstehen oder seinem Hausstand angehören oder die von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder durch ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis von ihm abhängig sind, quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 5 Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Vgl. § 223b Strafgesetzbuch.
<<   Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von KennzeichenMisstrauensvotum (konstruktives)   >>