Missbrauch
... der Vertretungsmacht liegt vor, wenn jemand ohne Vertretungsmacht handelt oder wenn jemand zwar Vertretungsmacht hat, diese jedoch überschreitet. Schließt der Vertreter ohne Vertretungsmacht im Namen des anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Vertretenen ab. Bei einseitigen Rechtsgeschäften (z.B. Kündigung) ist Vertretung ohne Vertretungsmacht grundsätzlich unzulässig. Vgl. §§ 177 Abs. 1, 180 BGB.