Juristisches Lexikon

Minderkaufmann

... ist eine Person, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Vgl. § 4 Handelsgesetzbuch. Der Minderkaufmann ist zwar Kaufmann, auf seine Rechtsgeschäfte finden jedoch nicht alle Rechtsvorschriften des Handelsgesetzbuchs Anwendung (z.B. die Regelungen über Prokura, die Firma und die Handelsbücher).
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