Minderkaufmann
... ist eine Person, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Vgl. § 4 Handelsgesetzbuch. Der Minderkaufmann ist zwar Kaufmann, auf seine Rechtsgeschäfte finden jedoch nicht alle Rechtsvorschriften des Handelsgesetzbuchs Anwendung (z.B. die Regelungen über Prokura, die Firma und die Handelsbücher).