Juristisches Lexikon

Minderausgaben, -Einnahmen

... liegen im öffentlichen Haushalt vor, wenn der Haushaltsansatz größer bzw. als die getätigten Ausgaben oder Einnahmen ist. Minderausgaben können als Haushaltsrest, Mindereinnahmen als Einnahmerest ins nächste Haushaltsjahr übertragen werden.
<<   Militärischer AbschirmdienstMinderheit   >>