Juristisches Lexikon

Militärische Anlagen

... wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen Dienststelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Vgl. § 114 Ordnungswidrigkeitengesetz.
<<   MilchMilitärischer Abschirmdienst   >>