Juristisches Lexikon

Mieterhöhung

... bedeutet eine Erhöhung der zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Miete durch Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter. Sie kommt nur bei nicht preisgebundenem Wohnraum in Betracht. Für die Mieterhöhung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Die Miete muss seit einem Jahr unverändert sein, die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen und die Mietsteigerungen innerhalb der letzten drei Jahre dürfen höchstens 20% betragen haben. Auf keinen Fall kann aber die Mieterhöhung durch Änderungskündigung herbeigeführt werden.
<<   MieteMieterschutz   >>