Juristisches Lexikon

Mehrmalige Bestrafung

... bei Kriminalstrafen ist verfassungsrechtlich verboten. Niemand darf wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Vgl. Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz. Das Verbot bezieht sich allerdings nicht auf Disziplinarstrafen, Ordnungsstrafen oder Vereinsstrafen.
<<   MehrliniensystemMehrstimmrechtsaktie   >>