Mehrerlös
... hat der Täter durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wirtschaftsstrafgesetz (z.B. Verstoß gegen eine Preisregelung) einen höheren als den zulässigen Preis erzielt so ist durch das Gericht anzuordnen, dass er den Unterschiedsbetrag zwischen dem zulässigen und dem erzielten Preis an das Land abführt, soweit er ihn nicht aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zurückerstattet hat. Vgl. §§ 8 ff. Wirtschaftsstrafgesetz.