Juristisches Lexikon

Medizinische Rehabilitation

... umfasst in der gesetzlichen Rentenversicherung die Behandlung durch Ärzte und die Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln, Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln. Vgl. § 15 Sozialgesetzbuch VI. Buch.
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