Juristisches Lexikon

Mahnbescheid

... wird im Rahmen des gesetzlichen Mahnverfahrens vom Gericht auf Antrag des Gläubigers erlassen. Gegen den Mahnbescheid kann der Schuldner Widerspruch erheben. Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich 2 Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids. Die Einlegung des Widerspruchs ist aber auch noch nach zwei Wochen möglich, solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist.
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