Juristisches Lexikon

Lichtbilder

... dürfen auch gegen den Willen des Beschuldigten aufgenommen werden, soweit es zur Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Vgl. § 81b Strafprozessordnung.
<<   LiberalismusLichtbildwerke   >>