Juristisches Lexikon

Leistungsort

... ist der Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung zu erbringen hat. Für die Bestimmung des Leistungsorts ist zunächst die Vereinbarung der Parteien maßgebend. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, entscheiden die besonderen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses.
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