Juristisches Lexikon
Zur Kanzleihomepage
Impressum
Datenschutz
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
Z
Leistung
An Erfüllungs Statt. Erbringt der Schulder eine andere als die geschuldete Leistung, so erlischt das Schuldverhältnis nur dann, wenn der Gläubiger sie als Erfüllung annimmt. Vgl. § 364 BGB.
<< Leihe
Leistung Erfüllungshalber >>