Leiharbeitsverhältnis
... liegt dann vor, wenn ein Arbeitgeber vorübergehend einen Arbeitnehmer einem anderen Arbeitgeber zu Arbeitsleistungen überlässt. Für das gewerbsmäßige Überlassen von Arbeitnehmern gelten die besonderen gesetzlichen Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.