Juristisches Lexikon

Leiharbeitsverhältnis

... liegt dann vor, wenn ein Arbeitgeber vorübergehend einen Arbeitnehmer einem anderen Arbeitgeber zu Arbeitsleistungen überlässt. Für das gewerbsmäßige Überlassen von Arbeitnehmern gelten die besonderen gesetzlichen Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
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