Juristisches Lexikon

Leibesfrucht

...ist ein schon gezeugtes, jedoch noch ungeborenes Kind,welches zwar nicht rechtsfähig, kann aber in einzelnen Beziehungen bereits Träger von Rechten sein. So ist zum Beispiel die Leibesfrucht bereits erbfähig, wenn sie im Zeitpunkt des Erbfalls bereits erzeugt, wenn auch noch nicht geboren war (§ 1923 Abs. 2 BGB).
<<   LehrstuhlLeibrente   >>