Juristisches Lexikon

Lebenszeitprinzip

... ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Es bedeutet, dass das Beamtenverhältnis in der Regel auf Lebenszeit, also bis zur Erreichung der Dienstaltersgrenze angelegt ist. Allerdings schließt das Lebenszeitprinzip die Entfernung aus dem Dienst bei schweren Dienstvergehen nicht aus.
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