Juristisches Lexikon

Lebensrecht

Das Recht auf Lebens ist ein durch Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes geschütztes Grundrecht. Es verpflichtet den Staat zum umfassenden Schutz menschlichen Lebens. Das Grundrecht kann auch durch ein Unterlassen des Staates verletzt werden.
<<   LebensmittelüberwachungLebensversicherung   >>