Juristisches Lexikon

Lebensgemeinschaft (Eheliche)

Die Ehegatten sind einander zu ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet (§ 1353 Abs. 1 BGB). Daraus ergeben sich eine Reihe von Einzelpflichten, so etwa die Pflicht zur ehelichen Geschlechtsgemeinschaft, zur ehelichen Treue, zur häuslichen Gemeinschaft, zur Mithilfe im gemeinsamen Haushalt, zum gegenseitigen Beistand oder zur gemeinsamen Erziehung der Kinder.
<<   Lebensgefährliche BehandlungLebensgemeinschaft (Nichteheliche)   >>