Juristisches Lexikon

Leasing

... ist ein besonders ausgestalteter Mietvertrag, in dem sich der Leasinggeber verpflichtet, dem Leasingnehmer eine Sache zeitweilig gegen Entgelt zum Gebrauch zu überlassen. Die Besonderheit dieser Vertragsform besteht darin, dass im Gegensatz zum Mietvertrag der Leasingnehmer die Gefahr bzw. die Haftung für Sachmängel, den Untergang oder die Beschädigung der Sache trägt. Häufigste Form des Leasings ist das sogenannte Finanzierungsleasing. Hier werden über eine längere Mietzeit durch den Leasingnehmer in Raten der Kaufpreis, die gesamten Kosten, die Zinsen, das Kreditrisiko und der Händlergewinn vergütet.
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