Juristisches Lexikon

Landgericht

... ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit; es steht zwischen Amtsgericht und Oberlandesgericht. In Zivilsachen ist das Landgericht in erster Instanz hauptsächlich zuständig, wenn der Streitgegenstand einen höheren Wert als 5.000EUR hat. Als zweite Instanz entscheidet das Gericht über Berufungen gegen Zivilurteile der Amtsgerichte. In Strafsachen ist das Landgericht als erste Instanz zuständig, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren oder die Unterbringung in Sicherheitsverwahrung zu erwarten ist. Ausserdem ist es als erste Instanz für eine Reihe schwerer Verbrechen (z.B. Mord) zuständig.
<<   LandfriedensbruchLandkreis   >>