Juristisches Lexikon

Landfriedensbruch

... begeht, wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer der öffentlichen Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Vgl. § 125 Strafgesetzbuch.
<<   LandeszentraleLandgericht   >>