Juristisches Lexikon

Landesverteidigung

... umfasst alles, was zur Abwehr eines gewaltsamen Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. Auf diesem Gebiet hat der Bund nach Art. 73 des Grundgesetzes die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis. Vor allem steht dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung über die Bundeswehr einschließlich ihres nicht bewaffneten Einsatzes zu.
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