Juristisches Lexikon

Lärm (Unzulässiger)

Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann. Vgl. § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz.
<<   LandwirtschaftskammerLastenausgleich   >>